Willkommen auf der Internetseite des AV Gillenfeld 1948 e.V.
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Gewässer §

Gewässer- und Fischereiordnung für die Gewässer Holz- und Pulvermaar

 

P r ä a m b e l
Satzungsgemäße Aufgaben des Angelvereins Gillenfeld e.V. sind die Hege und Pflege der Fischbestände sowie der Schutz und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Wasserbewohner. Ständiges Eintreten für Natur- Gewässer- und Umweltschutz sind vordringliche Aufgaben aller Vereinsmitglieder und Angler.

 

Die Fischerei dient in erster Linie dem Schutz und der Erhaltung angemessener, artenreicher Fischbestände. Durch die Entnahme der Fische, die das Fangmaß erreicht haben, werden Nahrungs- und Lebensraumreserven für den Fischnachwuchs freigesetzt. Fischarten, die durch Überpopulation das Gewässer belasten, müssen vermehrt beangelt werden, solche, deren Bestand gering ist, sind zu schonen.

 

Jedes Mitglied hat die Pflicht, dem Angelverein Gillenfeld sowohl am Wasser als auch in der Öffentlichkeit nach besten Kräften bei der Erfüllung seiner hegerischen Aufgabe und dem Gewässerschutz zu unterstützen.

 

§ 1   Allgemeine Vorschriften
§ 2   Ausübung der Fischerei
§ 3   Behandlung der Fische
§ 4   Angelgeräte, Köderfische, Papiere
§ 5   Laich- und Schutzgebiete
§ 6   Beschränkungen
§ 7   Fischerei- und Gewässeraufsicht
§ 8   Haftung
§ 9   Verstöße
§ 10 Inkrafttreten

 

§ 1   Allgemeine Vorschriften


(1) Der waidgerechte Angler übt den Fischfang aus Freude an der Natur aus. Die gefangenen Fische verwertet er sinnvoll, d. h. zur Ernährung. Die jugendlichen Vereinsmitglieder werden von ihm unterstützt und zum waidgerechten Fischfang angehalten.

(2) Die Uferlandschaft an den Maaren steht unter dem besonderen Schutz der Vereinsmitglieder. Das gilt insbesondere für Flächen, die als Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind. Das fahren und parken im Naturschutz und Landschaftsschutzgebiet ist grundsätzlich verboten. Zum abstellen von Kraftfahrzeugen sind die ausgewiesenen Parkplätze aufzusuchen.

(3) Beim Betreten der Uferregion ist der vorhandene Bewuchs zu schonen. Das Ufer darf nur mit Genehmigung und unter Aufsicht vom Vorstand im Rahmen der Pflegemaßnahmen verändert werden. Es ist untersagt, Bäume bzw. Sträucher zu entfernen oder zu beschädigen.

(4) Am Gewässer ist auf Sauberkeit zu achten. Es ist untersagt, Gegenstände am Ufer zurückzulassen. Dort vorgefundener Unrat ist einzusammeln und zu beseitigen. Über vorgefundene Verunreinigungen größeren Ausmaßes ist der Vorstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Es ist untersagt, in den Booten irgendwelche Gegenstände, die nicht zur Bootsausrüstung gehören, im Boot zurückzulassen. Jeder Bootsbenutzer ist verpflichtet, seinen Abfall wieder mitzunehmen und nicht am Bootsteg zu deponieren. Bei der Ausübung des Fischfanges vom Boot aus ist darauf zu achten, dass das Boot mit höchstens drei Personen besetzt werden darf.

 

§ 2 Ausübung der Fischerei


(1) Beim Fischen ist darauf zu achten, dass andere Tiere nicht beeinträchtigt oder gestört werden. Auf  brütende Vögel ist Rücksicht zu nehmen. Von den Brutplätzen ist gebührend Abstand zu halten. Laichende Fische dürfen nicht gestört werden.

(2) Am Holzmaar darf nur vom Ufer aus geangelt werden, am Pulvermaar auch von vereinseigenen Booten aus. Personen, denen kein Fischereierlaubnisschein erteilt wurde, darf das Mitangeln nicht gestattet werden.

(3) Für das Ausüben der Fischerei, gelten neben den Vorschriften dieser Gewässer- und Fischereiordnung, die gesetzliche Vorschriften (Fischereigesetz, Landesfische- reiordnung, Naturschutzbestimmungen, Landschaftsschutzbestimmungen) und die sich aus dem Fischereierlaubnisschein ergebenden Bestimmungen.

(4) Andere Angler dürfen nicht behindert oder belästigt werden. Vom Angelplatz des Nachbarn ist ausreichend Abstand zu halten. Ausgelegte Angelruten sind ständig zu beaufsichtigen. Eine Beaufsichtigung der Angelruten ist auch dann gewährleistet wenn der Beaufsichtigende, Funkbissanzeiger verwendet und sich in der Sicht- bzw. Reichweite der Funkbissanzeiger befindet.

(5) Während Mitgliederversammlungen und Arbeitseinsätzen ist das Angeln in unseren Vereinsgewässern für Mitglieder untersagt. Während der Dauer sonstiger fischereilicher Veranstaltungen dürfen Personen, die zur Teilnahme hieran nicht berechtigt sind, die Fischerei in dem betreffenden Gewässer nicht ausüben.

 

§ 3 Behandlung der Fische


(1) Fische sind schonend zu drillen und mit einem Unterfangkescher zu landen. Zum lösen des Angelhakens ist ein Hakenlöser oder eine Lösezange zu verwenden. Fische, die nicht gehältert werden dürfen, sind unverzüglich entweder zurückzusetzen oder - vor dem Entfernen des Angelhakens - zu töten und zwar durch einen oder mehrere kräftige Schläge mit dem Fischtöter auf das Nachhirn und anschließendes durchtrennen der Kiemenarterien bzw. Herzstich mit einem scharfen Messer.

(2) Für das Hältern von Fischen ist grundsätzlich ein Textilsetzkescher zu verwenden. Andere Materialien sind verboten. Der Setzkescher muss einen Durchmesser von 50cm, eine Tiefe von mindestens 3,50m und muss eine Maschenweite von maximal 6mm aufweisen. 

Beim Anbringen des Setzkeschers muss dieser auf die komplette Länge gespannt und mindestens 2,5 m eingetaucht sein. Eine vertikale Befestigung ist verboten! Der Einsatz eines Setzkeschers ist nur in Gewässerabschnitten zulässig, wo die Wassertiefe mindestens 60 cm beträgt (Mindestdurchmesser des Setzkeschers). Gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. Es ist nicht gestattet Salmoniden zu hältern.

(3) Untermaßige sowie in der Schonzeit gefangene Fische und solche, deren Fang untersagt ist, sind vorsichtig vom Haken zu befreien und schonend ins Wasser zurückzusetzen. Sind solche Fische so schwer verletzt, dass mit dem Verenden gerechnet werden muss, sind sie - im Interesse des Tierschutzes - waidgerecht zu töten. Ein Vorstandsmitglied oder ein Fischereiaufseher ist in einem solchen Falle zu unterrichten.

(4) Gefangene Fische dürfen nicht verkauft oder als Tauschobjekt verwendet werden.

 

§ 4 Angelgeräte, Köderfische, Papiere


(1) Die Wahl des passenden Angelgerätes, insbesondere der Schnur, des Vorfachs und des Hakens, ist an der Art und Größe der Fische, die gefangen werden sollen, auszurichten.

(2) Für unsere Maare besteht ein amtliches Anfütterungsverbot. Es ist somit eine zusätzliche Futtereinbringung untersagt.

(3) Zum Fang von Friedfischen dürfen Drillingshaken nicht benutzt werden. Beim Raubfischangeln muss ein mindestens 50 cm langes Stahlvorfach verwendet werden. Hakenanordnungen, die den Fang mehrerer Fisch zugleich ermöglicht, sind nicht erlaubt.

 

Das Angeln mit lebendigen Köderfischen ist verboten!

 

Gewässerfremde Fische dürfen nicht als Köderfische verwendet werden!

 

(4) Beim Fischen ist mitzuführen: Landesfischereischein bzw. Jugend- oder Kinderfischereischein, Fischereierlaubnisschein, Fischtöter, Messer, Zentimetermaß, Hakenlöser oder Löseschere und ein Unterfangkescher. Bei Fehlen einer der aufgeführten Gegenstände ist der Fischfang untersagt.

 

§ 5 Laich- und Schutzgebiete

 

Das Betreten der ausgewiesenen Laich- und Schutzgebiete ist untersagt.

 

§ 6 Beschränkungen

 

(1) Es darf mit 2 Ruten ab 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang geangelt werden.

(2) Das Nachtangeln ist nur im Begleitung eines erwachsenen Vereinsmitglied mit gültigem Landesfischereischein und Jahresschein erlaubt. Ferner benötigen Sie einen Fischereierlaubnisschein von 2 Tagen Gültigkeit.

 

(3) Die Tagesfangbeschränkung beträgt:

   - Hecht, Karpfen, Schleie, Zander...maximal 2 Fische

oder 1 vorgegangener Fisch und 10 Rotaugen bzw. Rotfedern oder 20 Rotaugen bzw. Rotfedern

- Forelle maximal 6 Fische ohne weitere Fänge/Fische

Als Fang gilt jeder gehälterte Fisch.

 

(4) Schonmaße und Schonzeiten

- Hecht           60cm   (01.02. - 15.04)

- Karpfen        45cm   (keine Schonzeit)

- Bachforelle  30cm   (15.10. - 15.03)

- Seeforelle    60cm   (15.10 -15.03)

- Zander         60cm   (01.04 - 31.05)

- Schleie         35cm   (keine Schonzeit)

 

(5) Jeder Angler ist Verpflichtet,  seinen Fang in die Fangmeldung einzutragen und dem Angelverein Gillenfeld e.V. zuzusenden bzw. in einer Kartenausgabestelle abzugeben.

 

§ 7 Fischerei und Gewässeraufsicht

 

(1) Den Weisungen der vom Verein beauftragten Fischereiaufsehern ist unbedingt Folge zu leisten. Auf Verlangen sind diesen Personen der Fischereischein und der Fischereierlaubnisschein zur Prüfung auszuhändigen. Der Fang und die zum Fang und Hältern verwendete Gerätschaft sind vorzuzeigen.

(2) Die Aufsichtspersonen haben sich auf Verlangen auszuweisen. Beauftragte Fischereiaufseher sind berechtigt, bei Verstößen gegen die geltenden Vorschriften den Fischereierlaubnisschein einzuziehen, die gefangenen Fische sicherzustellen und die betroffenen Person vom Vereingewässer zu verweisen.

(3) Mitglieder des Angelverein Gillenfeld dürfen andere Personen auf den Besitz eines gültigen  Fischereinscheines und Fischereierlaubnisscheines kontrollieren.

 

§ 8 Haftung


Jeder angelt auf eigene Verantwortung und Gefahr. Der Angelverein Gillenfeld a.V. übernimmt keinerlei Haftung.

 

§9 Verstöße

 

Bei Verstößen gegen diese Fischereiordnung kann der Erlaubnisschein eingezogen und eine Anzeige erstattet werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Angelscheingebühr besteht nicht!

 

§10 Inkrafttreten

 

Vorstehende Gewässer- und Fischereiordnung gilt ab dem 25.08.2014. Änderungen behalten wir uns vor.

 

 

Der Vorstand

 

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