Willkommen auf der Internetseite des AV Gillenfeld 1948 e.V.
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Satzung des AV Gillenfeld 1948 e.V.

Satzung des Angelvereins Gillenfeld e. V.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der am 01.07.1948 gegründete Angelverein führt den Namen „Angelverein Gillenfeld e. V.“

Der Verein hat seinen Sitz in 54558 Gillenfeld. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen

Amtsgericht (Registergericht) in 54516 Wittlich einzutragen.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Aufgaben des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar „gemeinnützige“ Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung.

Zweck des Vereins ist:

a) Vertretung der Interessen der Angler des Vereins.

b) Hege und Pflege der Vereinsgewässer, des Fischbestandes und der Natur.

c) Fördern der Jugend und Heranführen an die Ziele des Vereins.

d) Unterstützung aller auf die Hebung und den Schutz der Fischerei hinzielenden Bestrebungen.

e) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

f) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

g) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt sein.

h)  Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

 

§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft

 

1. Als ordentliche Mitglieder können dem Verein beitreten:

Alle Angler die im Besitz eines gültigen Landesfischereischeines (für Jugendliche: Jugendfischereischein)

sind, die Satzung anerkennen und nach ihr handeln, sowie vertrauenswürdig sind.

2. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereines unterstützen

wollen, ohne ausübende Angler zu sein.

3. Jugendliche Mitglieder sind Personen unter 16 Jahren, bei denen die Voraussetzungen für eine

ordentliche Mitgliedschaft erfüllt sind.

 

 

§ 4 Beitritt

 

Die Anträge auf Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vereinsvorstand

zu richten. In dem Antrag hat der Gesuchsteller zu erklären, dass er die Satzung des Vereins

anerkennt und sich zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet zunächst

der Vorstand des Vereins. Er gibt die Aufnahme in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt.

Ergibt sich dabei ein Widerspruch aus der Versammlung heraus, so entscheidet die Mitgliederversammlung

mit zweidrittel Stimmenmehrheit endgültig.

Die unter Vorbehalt getätigte Aufnahme bleibt bis zu dieser Entscheidung bestehen. Der Aufgenommene

ist verpflichtet, im Falle der Ablehnung alle Vereinsbescheinigungen zurückzugeben. Auf die

Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge besteht kein Anspruch. Lehnt der Vorstand die Aufnahme

von vornherein ab, so steht dem Abgewiesenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese

entscheidet endgültig. Für die Aufnahme des vom Vorstand Abgelehnten ist die Stimmenmehrheit von

zweidrittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Für jugendliche Mitglieder gelten die gleichen Bestimmungen. Jugendliche Fischer müssen ein Vereinsmitglied als Paten benennen.

 

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung in der Ausübung der Fischerei,

die Benutzung der Vereinseinrichtungen und die fischereiliche Betätigung in den Vereinsgewässern,

soweit nicht besondere Vorschriften diese Rechte beschränken. Falls Mitglieder mit Beiträgen

im Rückstand sind, ist ihnen das Befischen der Vereinsgewässer untersagt. Jugendliche haben

kein Stimmrecht, außer bei der Wahl des Jugendwartes.

2. Sie sind verpflichtet:

a) die Satzung und die vom Verein erlassene Fischereiordnung einzuhalten.

b) Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge in der verlangten Form und Frist

zu entrichten.

c) Nach besten Kräften die Vereinszwecke zu fördern und sich beim Fischen jederzeit kameradschaftlich

und hilfsbereit gegeneinander und gegenüber den mit besonderen Erlaubnisscheinen

fischenden Personen zu verhalten.

d) Dem Verein alle erforderlichen Auskünfte zur Durchführung der Satzung zu erteilen (z.B.

Fangstatistik).

 

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Austritt, dieser ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich. Er wird

zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Bis dahin läuft die Beitragspflicht weiter.

2. durch Tod des Mitgliedes.

3. durch Ausschluss aus den Verein, falls ein Mitglied

a) gröblich gegen die Satzung oder gegen die Fischereiordnung des Vereins verstößt.

b) eine Handlung begeht, die den Verein oder ein Mitglied schädigt.

c) auf grund einer Entscheidung der zuständigen Behörden keinen Fischereischein mehr erhält

oder wegen Fischfrevel bestraft wird.

d) bei seiner Aufnahme in den Verein unwahre Angaben macht z.B. über den Ausschluss aus

einem anderen Angelverein.

e) mehr als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand bleibt.

f) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Der Ausschluss wird vom Vorstand vorläufig ausgesprochen. Die Mitgliederversammlung muss den

Ausschluss mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigen. Vom Tage des vorläufigen Ausschlusses ab,

ruhen alle Vereinsrechte des Ausgeschlossenen, insbesondere das Befischen von Vereinsgewässern.

 

 

§ 7 Organe des Angelvereins

 

      1. Die Mitgliederversammlung

  1. der Vorstand

 

§ 8 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

- 1. Vorsitzenden

- 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Schriftführer ist

- Kassenwart

- 1. Beisitzender, der gleichzeitig Natur- und Umweltschutzbeauftragter ist

- 2. Beisitzender, der gleichzeitig Gewässerwart ist

- Jugendwart

- Gewässerwart

 

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für

3 Jahre.

Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

In das Amt des 1. Vorsitzenden können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die ihren 1. Wohnsitz

in Gillenfeld haben.

In das Amt des 2. Vorsitzenden und des Kassierers können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden,

die ihren 1. Wohnsitz in der Nähe von Gillenfeld haben.

 

Die Abwahl des Vorstandes kann nur auf Antrag, bei einer eigens zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit erfolgen.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Gesetzlicher Vertreter des Vereins

im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der 1. Vorsitzende

ist stets alleine vertretungsberechtigt; der 2. Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den

Verein nur bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden, jedoch stets gemeinsam.

Der 1. Vorsitzende leitet alle Vorstandssitzungen, Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen

dieser Satzung.

 

Verpflichtungsverhandlungen, wie Kauf oder Verkauf von Mobiliar oder Immobilien, sowie andere

Rechtsgeschäfte die den Verein mit mehr als der Summe der jeweiligen Jahreseinnahme belastet,

bedürfen des zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Eine nachträgliche Genehmigung ist nur in Notfällen und zur Abwendung schwerer Schäden oder

Nachteile von dem Verein statthaft.

Nach Bedarf finden Vorstandssitzungen statt.

Die Einladungen dazu erfolgen nach Absprache schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte

durch den 1. Vorsitzenden. Er leitet zugleich den Vorsitz der Versammlung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, bei Anwesenheit von mindestens  4 Mitgliedern, und beschließt nach

mündlicher Absprache mit einfacher Mehrheit.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführer und dem Schriftführer

zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist bei der nächsten Vorstandsitzung vorzulegen.

 

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben.

Dies sind im Einzelnen:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse

b) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung

c) Verwaltung des Vereinsvermögen

d) Einsetzen von Ausschüssen

e) Bevollmächtigung einzelner Mitglieder

f) Gestaltung des Vereinslebens

g) Beschlussfassung über den Beitritt zu Vereinen und Verbänden

Der 1. Vorsitzende führt auch den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und in den Fachausschüssen.

In dringenden Fällen kann der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter (letzterer nur mit

Zustimmung des Kassenwartes) selbstständig handeln, wenn es das Wohl des Vereins erfordert.

In diesen Fällen hat der Handelnde die Pflicht, in der nächsten Vorstandsitzung unaufgefordert Rechenschaft

abzulegen.

Der Kassenwart führt die Kasse. Alle Auszahlungen bedürfen der Genehmigung des 1. Vorsitzenden.

Mindestens einmal im Jahr ist eine Kassenprüfung durch 2 Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung

zu wählen sind, vorzunehmen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Belegbare Sachkosten und Spesen, die bei der Durchführung von Vereinsaufgaben tatsächlich entstanden sind, und sich im Rahmen halten, werden erstattet.

Eine Haftung des Vereins für Fahrlässigkeit seiner Organe oder Dritter ist ausgeschlossen.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr – unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres – ist eine Mitgliederversammlung

als Jahreshauptversammlung zur Vorlage des Geschäftsberichtes (Rechnungslegung)

einzuberufen.

Den Versammlungsort bestimmt der Vorstand. Tagungsort, Zeit und Tagesordnung sind den Mitgliedern

unter Einhaltung einer Ladungsfrist von  14 Tagen  durch Aushang und auf der Internetseite des AV Gillenfeld  mitzuteilen.

Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden vorelegt werden.

 

Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens 15 Mitglieder dies unter Angabe

der Gründe verlangen.

 

Der Mitgliederversammlung obliegt u. a.:

1. Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Preise der Fischereierlaubnisscheine

2. Beschlussfassung über die Richtlinien für die Verwendung der Vereinsmittel

3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

4. Entgegennahme der Jahresrechnung

5. Entlastung des Vorstandes

6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

7. Beschlussfassung über die endgültige Aufnahme neuer Mitglieder und über den endgültigen Ausschluss

von Mitgliedern

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

Soweit in dieser Satzung oder in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht anderes

vorgegeben ist, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme

des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten.

 

 

§ 10 Ausschüsse

 

1. Ausschuss für Besatzmaßnahmen

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils bei Vorstandwahlen 5 Mitglieder in den Ausschuss für

Besatzmaßnahmen. Der Ausschuss berät den Vorstand unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften

und der finanziellen Möglichkeiten des Vereins über die erforderlichen Besatzmaßnahmen

in den Vereinsgewässern.

2. Weitere Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Vorhaben des Vereins weitere Ausschüsse bilden, die nach seinen

Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Nach Erledigung dieser Aufgaben

ist die Arbeit des Ausschusses beendet. Der Vorstand kann jederzeit Ausschüsse, sowie

deren Mitglieder berufen oder abberufen.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zweck einberufenen, Mitgliederversammlung

erfolgen. Zur Auflösung ist eine zweidrittel - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Ortsgemeinde Gillenfeld zu, mit der

Auflage, dies für Naturschützende Aufgaben zu verwenden.

 

Vorstehende Satzung wurde durch die ordentliche, zu diesem Zweck, einberufende Mitgliederversammlung

des Angelvereins Gillenfeld e. V. Beschlossen.

 

 

 

 

Geändert am 14.03.2010 bei der Jahreshauptversammlung in Gillenfeld

 

 

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